PV Automotive GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

I. Geltungsbereich
  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten nur gegenüber unseren Kunden (nachfolgend:Käufer), soweit diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
  2. Wir erbringen sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden AVB. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte dieser Art, selbst wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind. Abweichenden, ergänzenden oder entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen und abweichende Bedingungen) haben Vorrang vor den AVB.
  3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

II. Vertragsabschluss
  1. Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich die Aufforderung an den Käufer dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Annahme des Auftrags zustande. Aufträge, Ergänzungen und Änderungen eines Auftrags, die mündlich, fernmündlich, schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen, sind angenommen, wenn wir sie bestätigen; die Ausführung der Lieferung, der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Käufer gelten als Bestätigung. Der Käufer ist für die Dauer von 2 Wochen ab Zugang seines Auftrags bei uns an diesen gebunden. Für den Inhalt und die Ausführung des Auftrags sind unsere Auftragsbestätigung und die darin spezifizierten Angaben maßgebend.
  2. Der Lieferumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Maß-, Gewichts- und / oder Stückzahlabweichungen sind aufgrund nach Vertragsschluss notwendig werdender, von uns nicht verschuldeter oder wider Treu und Glauben herbeigeführter Änderungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen zulässig, und nur soweit diese unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar sind. Bei Sonderanfertigungen darf die gelieferte Menge von der bestellten um bis zu 10 % abweichen.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen darf der Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen.
  4. Unbeschadet vorstehender Ziffer 2 bleiben uns Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs, die durch unseren Zulieferer entstehen, vorbehalten. Dies gilt nur, sofern diese nach Vertragsschluss notwendig und nicht wider Treu und Glauben von uns herbeigeführt wurden und nur soweit diese unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar sind.
  5. Sofern wir oder unsere Zulieferer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Spezifizierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden, dies gilt insbesondere für die Spezifizierung durch Teilenummern.

 

III. Preis / Zahlungsbedingungen
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk oder Lager zzgl. Umsatzsteuer (nachfolgend: USt) in gesetzlicher Höhe und zzgl. Transport-, Verpackungskosten sowie sonstiger Nebenkosten. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung der Ware im Namen und auf Rechnung des Käufers transportversichern.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung fällig. Der Abzug von Skonti und Zahlungsziele bedürfen einer Vereinbarung und sind gesondert auf der Rechnung auszuweisen.
  3. Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
  4. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht beruht auf dem selben Vertragsverhältnis oder § 320 BGB oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, werden alle unsere Forderungen sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus vorherigen Vertragsverhältnissen handelt. Die Voraussetzungen für den Verzug und die Höhe der Verzugszinsen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ausdrücklich vor.
  6. Der Käufer darf ohne unsere vorherige Zustimmung Rechte, insbesondere Forderungen und Gewährleistungsrechte, nicht an Dritte abtreten.
  7. Wir behalten uns das Recht vor, Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen, wie beispielsweise aufgrund geänderter Konditionen von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wird für diesen Fall ausgeschlossen.
  8. Fällige Geldforderungen sind mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  9. Wir sind berechtigt, die Zahlungen des Käufers zunächst auf seine älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

IV. Liefer- und Transportbedingungen
  1. Falls nicht anders angegeben, entspricht das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit Datum des Vertragsschlusses sowie Klärung aller technischer Eigenschaften und Eingang einer Vorschusszahlung, soweit vereinbart.
  2. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Für Verzögerungen aufgrund verspäteter, unterbliebener oder nicht vertragsgerechter Lieferungen unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft. Über derartige Hindernisse informieren wir den Käufer unverzüglich.
  4. Unsere Lieferungen erfolgen EX WORKS – EXW (Incoterms 2010), soweit nicht anders vereinbart.
  5. Wir sind zur Rücknahme der Transportverpackung und aller sonstigen Verpackung auf unsere Kosten verpflichtet, es sei denn, die Transportverpackung ist aus Gründen, die nicht in der Art des gelieferten Produkts ihre Ursache haben und die der Lieferant nicht zu vertreten hat, seitens des Belieferten derartig verunreinigt, dass sie einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung nicht mehr oder nur unter größeren Schwierigkeiten zugänglich gemacht werden kann.
  6. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit.
    Der Kunde und wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrage zurücktreten. Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Derjenige Vertragspartner, der beabsichtigt, nach vorstehenden Regelungen vom Vertrag zurückzutreten hat dies mit einer Frist von zwei Wochen anzukündigen. Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen dauert.
  7. Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Lieferverzuges können nur unter den Voraussetzungen des Abschnitts V. 3 geltend gemacht werden.

 

V. Mängelrechte, Schadensersatz
  1. Werden gebrauchte Sachen verkauft, kauft der Kunde die Ware in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags befindet. Es wird keine Gewähr für die Sachmängelfreiheit übernommen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  2. Soweit wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, erfolgt diese nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. § 377 HGB bleibt unberührt. Das bedeutet insbesondere, dass jede Beanstandung ausgeschlossen ist, sofern trotz offener Mängel die Ware weiterverarbeitet wurde. Jede Art von Beschreibung, Gewichts- und/oder Mengenangaben, insbesondere in Katalogen, Preislisten und
    Werbungen, sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts oder der Ausrüstung stellen keine Mängel dar. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde; die Rechte des Käufers nach § 439 III BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt. Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  3. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haften wir auf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
    Dem Käufer stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese
    • auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder
    • auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf Arglist beruhen oder
    • auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder
    • sie auf der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie beruhen.
    Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen
    sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. Es bleibt bei der gesetzlichen
    Beweislastverteilung.

 

VI. Verjährung von Mängelansprüchen
  1. Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
      a. bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder

 

        b. der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen oder arglistigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen oder

     

          c. es handelt sich um Ansprüche, die auf einer/einem von uns übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder

       

            d. es handelt sich um Schadenersatzansprüche oder

         

              e. es handelt sich um Ansprüche, die Gegenstand des § 445b BGB sind. In den Fällen a. bis d. gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Fall e. gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB ist (insbesondere: Letztkäufer kauft als Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache); andernfalls (also ohne Beteiligung eines Verbrauchers als Letztkäufer) beträgt die Verjährungsfrist 14 Monate.
              2. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.
              3. Für Rechtsmängel gelten die Ziffern 1. und 2. entsprechend.

             

            VII. Eigentumsvorbehalt
            1. Haben wir bei Auslieferung eines verkauften Gegenstandes für diesen bereits das vollständige Entgelt erhalten, geht das Eigentum mit Übergabe dieses Gegenstandes an den Käufer über, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
            2. Treten wir durch die Lieferung oder Leistung in Vorleistung – erfolgt also die Lieferung der verkauften Ware oder die Erbringung der Leistung zu einem Zeitpunkt, zu dem wir das auf die jeweilige Ware bezogene geschuldete Entgelt noch nicht oder nicht vollständig erhalten haben (Vorbehaltsware) – gilt ergänzend:
              a. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher von uns gelieferter Vorbehaltsware bis zu deren Entgeltzahlung und darüber hinaus solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen und gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten (insbesondere Scheck-, Wechsel-Zahlung) – bezahlt sind.
              b. Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nur durch Eintrag in bestimmte Register oder/und unter Beachtung von besonderen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Gültigkeit erlangt, verpflichtet sich der Käufer, diese Voraussetzungen zu schaffen. Alle sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
              c. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt.
            3. Im Einzelnen gilt Folgendes:
            4.  

                    a. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB,ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

                 

                      b. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werklieferungsverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt
                      der Käufer hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Von der Abtretung umfasst sind insbesondere nicht nur Zahlungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Herausgabe insbesondere für den Fall, dass der Käufer ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.

                   

                        c. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.

                     

                          d. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Käufers oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgt. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers, die unseren Anspruch gefährden. In diesen Fällen sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

                       

                            e. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Firma/Name und Anschrift der jeweiligen Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Käufer verpflichtet sich, die rechtliche Zulässigkeit dieser Datenübermittlung sicherzustellen, beispielsweise indem er von seinen Kunden eine entsprechende Einwilligungserklärung einholt.
                            Befindet sich der Käufer uns gegenüber nicht in Verzug und hat er seine Zahlungen nicht eingestellt, ist bezüglich der Aufstellung ausreichend, wenn anstelle der personenbezogenen Daten der Abnehmer eine Pseudonymisierung erfolgt; ergänzend ist dabei kenntlich zu machen, ob es sich beim Abnehmer um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt; für jeden Kunden ist ein einziges, individuelles Pseudonym zu verwenden.

                         

                              f. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.

                           

                                g. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

                             

                                  h. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

                               

                                    i. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Käufer sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, und zwar unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

                                 

                                      j. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.

                                 

                                VIII. Warenrückgabe
                                1. Alle Warenrückgaben sind vorher mit dem dafür vorgesehenen Warenrückgabeformular bei uns anzumelden.
                                2. Wir veranlassen die Abholung der Ware, unabhängig davon, ob es sich um eine Rückgabe aufgrund eines Garantiefalls aufgrund eines Sachmangels, um eine sonstige Reklamation entsprechend unserer Rückgabebedingungen oder um eine sonstige Warenrückgabe handelt, die von uns genehmigt wurde. Andere Rücksendungen können nicht angenommen werden.
                                3. Im Falle einer sonstigen Reklamation oder sonstigen Warenrückgabe müssen die Artikel, die zurückgegeben werden, von uns bezogen, originalverpackt, sauber und unbeschädigt sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Rücknahme der Ware sowie die Gutschrift des Kaufpreises zu verweigern. Sonderbestellungen können nicht zurückgegeben werden.
                                4. Für sonstige Warenrückgaben, zu deren Annahme wir nicht verpflichtet sind, berechnen wir nach 14 Tagen einen Abzug von 15 % bis zu einem Rechnungsnettowert von Euro 250,- bzw. 7,5 % ab einem Rechnungsnettowert von Euro 250,- für die Kosten der Wiedereinlagerung und für sonstige Aufwendungen. Entstehen uns nachweislich höhere Aufwendungen, können wir diese geltend machen.

                                 

                                IX. Datenschutz, Bonitätsprüfung
                                1. Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Insoweit verweisen wir auf unsere Datenschutzhinweise und die Rechte der Betroffenen, die unter www.pvautomotive.de/datenschutzerklaerung/ abrufbar sind.
                                2. Wir weisen darauf hin, dass wir vor Abschluss eines Vertrags eine Beurteilung des Kreditrisikos auf Basis von mathematisch-statistischen Verfahren bei Wirtschaftsauskunfteien durchführen (sog. Scoring). Dazu werden etwaige Firmen-/ personenbezogene Daten, soweit diese zur Bonitätsprüfung nötig sind, insbesondere: Firma, Name und Adresse, an die jeweilige Wirtschaftsauskunftei übertragen.

                                Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Bonitätsprüfung zur Vermeidung eines Zahlungsausfalles und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DS-GVO und des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f‚ DS-GVO.

                                Auf Basis dieser Informationen wird eine statistische Wahrscheinlichkeit für einen Kreditausfall und damit Ihre Zahlungsfähigkeit berechnet. Wird eine Bonitätsprüfung durchgeführt und fällt diese positiv aus, ist eine Bestellung auf Rechnung möglich. Fällt die Bonitätsprüfung negativ aus, ist ein Vertragsschluss nur im Einzelfall und nach individueller weiterer Verhandlung möglich.

                                 

                                X. Sonstiges
                                1. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist vorbehaltlich der Regelung des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 40 Abs. 2 ZPO Duisburg Gerichtsstand. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.
                                  Wir sind in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen, wenn dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.
                                2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland wie zwischen zwei Vertragspartnern mit Sitz im Inland und unter Ausschluss des UN-Kaufrecht (CISG) und unter Ausschluss von solchen Rechtsnormen, die auf fremde Rechtsordnungen verweisen (internationales Privatrecht).
                                3. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Soweit Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen.

                                PV Automotive GmbH, Dezember 2019

                                Mengeneinheiten
                                DP = Display
                                LI = Liter

                                Preiseinheiten
                                H = Stunde
                                ME = Meter
                                KG = Kilogramm
                                PA = Paar
                                KM = Kilometer
                                SP = Schlauchverpackung
                                M2 = Quadratmeter
                                1=Per
                                2=Per100
                                3=Per1.000

                                Die angegebene Originalteilenummer dient nur zu Vergleichszwecken und darf in keinem Fall von Abnehmern, die eine Werkstatt betreiben oder in sonstiger Weise Ersatzteile weiterveräußern, in die für deren Endkunden bestimmten Rechnungen oder Rechnungsunterlagen aufgenommen werden.